1.
Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
der GMD-Werbeagentur, Neufeld 31, 94481 Grafenau-Neudorf,
vertreten von Volker Gießübl als Geschäftsinhaber, nachfolgend
in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend
in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und
schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und
dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind
in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen
und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen
Beratung, Projektmanagement, Organisation, Vermittlung und Kreation (Print-
und NewMediadesign). Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden
Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings,
Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
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2.
Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage
für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag
und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing.
Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich
mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings
ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der
mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird.
Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde
diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages
und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende
Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur,
das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom
Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann,
wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht
eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
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3.
Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde
erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorar für
die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang
die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages
gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten,
soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und
gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten
schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung
des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen
sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die
nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
3.3. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel
angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag
für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung
kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur
und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder
vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion
geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes,
ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein
zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich
vereinbarten Honorars zu.
3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag
geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur
ein Auskunftsanspruch zu.
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4. Vergütung
4.1. Es gilt die
im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders
vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht
der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen
über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden
Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung
stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden
nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage
auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten
und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen
für die Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur alle
dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten freistellen.
4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor
Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze
vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei
Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen
vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn
des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte
Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich
zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe.
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5. Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer
Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Diese sind zeitnah und umgehend schriftlich nachzureichen bzw. schriftlich
zu vereinbaren.
5.2. Nicht vereinbarter Mehraufwand zum ursprünglichen
Auftragsumfang kann nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen.
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6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1. Die
Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags
vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu
behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte
ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
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7. Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde
stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten
Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen
werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt,
nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung
des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten
Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach
Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
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8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1. Das Risiko
der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und
durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen
Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet,
auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit
bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter
frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt
hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit
der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch
die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher
Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden
Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders
sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt
nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den
Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen
des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber-
und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen
des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen
und Entwürfe.
8.3. Die Agentur haftet nur für Schäden, die
sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe
beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem
jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden
aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen,
wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus
einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten ergibt.
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9. Verwertungsgesellschaften
9.1. Der Kunde
verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren
von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur
gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erfolgen.
9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der
Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen
Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe
an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden
nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung
der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst
verantwortlich.
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10. Leistungen Dritter
10.1. Von der Agentur
eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese,
im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter,
im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung
der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
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11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1. Alle Arbeitsunterlagen,
elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung
auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur.
Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert
werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars
die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden
Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten
etc.
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12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1. Beauftragte
Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen
und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien
und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter
werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen
nicht.
12.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen,
Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung
zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
12.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur
nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem
Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden
Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle
Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang
haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die
Agentur entsteht dadurch nicht.
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13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1. Der Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag
genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte
Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden
Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung
bedarf der Schriftform.
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14. Streitigkeiten
14.1. Kommt es
im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich
des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.
Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der
Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst
eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür
werden von Kunden und Agentur geteilt.
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15. Schlussbestimmungen
15.1. Der Kunde
ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig.
15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freyung.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem
späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung
gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt
gewesen wäre.
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